HIer sollte vermutlich nur das Alter gestrichen werden, nicht der Punkt Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft wird auch im zweiten Satz des Absatzes 1.4 nochmal explizit erwähnt.
| Antrag: | Statut des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt |
|---|---|
| Antragsteller*in: | BJW OWL |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | Gestern, 16:24 |
1.4. EhrenamtlicheMitgliedschaft, ehrenamtliche Mitwirkung und hauptamtliche Beschäftigung im und beim Jugendwerk der AWO sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft und/ oder Mitarbeit
Die Bundesjugendwerkskonferenz beschließt folgendes überarbeitetes Statut:
Statut des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt
Das Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt ist ein im Rahmen seiner Satzungen
demokratisch, selbstständig und eigenverantwortlich arbeitender Kinder- und
Jugendverband. Die inhaltliche Ausrichtung wird durch die Leitsätze bestimmt.
1.1 Mitglieder sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung
des 30. Lebensjahres, die die Grundsätze, Ziele und Aufgaben des Jugendwerkes
anerkennen beziehungsweise unter Anerkennung dieser aktiv am Verbandsleben
teilnehmen.
1.2 Mitglieder des Jugendwerkes sind ferner die Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sofern sie ihrer Mitgliedschaft im
Jugendwerk nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben,
so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande. Diese
Mitgliedschaft ist kostenfrei, sofern Mitgliedsbeiträge bei der
Arbeiterwohlfahrt entrichtet werden.
1.3 Dem Jugendwerk können sich auch korporative Mitglieder anschließen.
1.4. EhrenamtlicheMitgliedschaft, ehrenamtliche Mitwirkung und hauptamtliche Beschäftigung im und beim
Jugendwerk der AWO sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft und/ oder Mitarbeit
in menschenfeindlichen Parteien und Organisationen. Unvereinbar mit der
Mitgliedschaft im Jugendwerk ist somit auch das öffentliche Äußern von
Sympathiebekundungen für menschenfeindliche Strukturen, Verbände sowie Parteien.
Welche Organisationen als menschenfeindlich eingestuft werden, entscheidet die
Bundesjugendwerkskonferenz.
2. Organisation und Aufbau
Die Basis des Jugendwerkes ist die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen.
Vom Grundsatz her gliedert sich das Jugendwerk in Orts-, Kreis-, Bezirks- und
Landesjugendwerke. Dachverband ist das Bundesjugendwerk.
2.1 Orts- und Stadtjugendwerk
Die in einer Gemeinde, einem Ortsteil einer Großgemeinde, in einem Stadtteil
einer kreisangehörigen oder kreisfreien Stadt wohnenden Mitglieder bilden das
Stadt- oder Ortsjugendwerk. Von den Mitgliedern des Stadt- oder Ortsjugendwerkes
können Kinder- und Jugendgruppen und Jugendtreffs gebildet werden, die auch für
Nichtmitglieder offen sind.
2.2 Kreisjugendwerk
Das Kreisjugendwerk wird durch die Ortsjugendwerke eines Kreises oder einer
kreisfreien Stadt gebildet.
2.3 Bezirksjugendwerk
Das Bezirksjugendwerk wird durch die Kreisjugendwerke seines Bereiches gebildet.
Wo Kreisjugendwerke nicht bestehen, gehören die vorhandenen Ortsjugendwerke dem
Bezirksjugendwerk an.
2.4 Landesjugendwerk
Das Landesjugendwerk wird von den Bezirksjugendwerken eines Bundeslandes
gebildet. Wo Bezirksjugendwerke nicht bestehen, gehören die vorhandenen Kreis-
und ggf. Ortsjugendwerke dem Landesjugendwerk an.
2.5 Bundesjugendwerk
Das Bundesjugendwerk wird durch die Bezirks- und Landesjugendwerke, so-wie die
Kreis-, Orts- und Stadtjugendwerke ohne Landes- oder Bezirksjugend-werke
gebildet.
2.6 Direktmitglieder
Gibt es in einer Gemeinde, einer Stadt oder einem Kreis kein Jugendwerk, so
können sich natürliche Personen der nächsthöheren zuständigen
Jugendwerksgliederung anschließen.
3. Aufbringung der Mittel
Zur Bestreitung der Aufwendungen, die dem Jugendwerk durch die Erfüllung seiner
Aufgaben entstehen, dienen insbesondere
die Beiträge der Mitglieder des Jugendwerkes, Spenden und Erlöse aus
Veranstaltungen
4. Revisionsordnung
4.1 Die Revisor*innen sind in ihrer Funktion unabhängig und an Weisungen nicht
gebunden. Sie sind allein der Konferenzen gegenüber verantwortlich, die die
Funktion einer Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsrechts erfüllt.
4.2 Die Revision wird von der Konferenz gewählt und bildet sich aus mindestens
zwei natürlichen oder ehemaligen Mitgliedern des Jugendwerkes.
4.3 Die Revisor*innen haben die Aufgabe, die Führung der Geschäfte, das
Rechnungswesen, die ordnungsgemäße Verwendung von Geldern sowie die
wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die
Verwendung der Mittel und auf die Budgetierung beziehen. Die Aufgabe sollte
mindestens einmal jährlich erfüllt werden. Bei ihrer Arbeit beziehen sich die
Revisor*innen auf die Satzung, das Verbandsstatut sowie auf Beschlüsse von
Organen. Die Revisor*innen können sich auf die Ergebnisse einer
Wirtschaftsprüfung und die Berichte anderer Prüfinstanzen oder Aufsichtsorgane
stützen.
4.4 Die Revisor*innen haben die Aufgabe, die inhaltliche Arbeit des Vorstandes
und der Geschäftsstelle auf Grundlage der Satzung, des Verbandsstatuts sowie der
Werte des Jugendwerkes und der Beschlüsse von Organen zu überprüfen.
4.5 Den Revisor*innen ist Einsicht in die Bücher, Akten und Protokolle sowie
jede Aufklärung und Nachweisung zu geben, welche für eine Prüfung benötigt
werden. Die Revisor*innen haben das Recht zur Erstellung von Abschriften oder
Kopien zum internen Gebrauch.
4.6 Das Ergebnis jeder Revision ist schriftlich festzuhalten.
4.7 Dem Geprüften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den getroffenen
Prüffeststellungen zu geben.
4.8 Die Revisor*innen können mit beratender Stimme an den
Bundesjugendwerksausschüssen sowie an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
4.9 Auf Anfrage des Vorstandes einer Mitgliedsgliederung kann die Prüfung dieser
vorgenommen werden.
4.10 Die Revision kann Mitgliedsgliederungen auf Einhaltung der Leitsätze und
des Statutes prüfen.
5. Jugendwerk-Governance-Kodex
5.1 Die Grundsätze für die verantwortungsvolle Verbands- und Vereinsführung des
Jugendwerks der AWO werden in einer verbindlichen Richtlinie, dem Jugendwerk-
Governance-Kodex, festgelegt. Dieser enthält Maßnahmen zur
Korruptionsvermeidung.
5.2 Die Bundesjugendwerkskonferenz beschließt den Jugendwerk-Governance-Kodex.
Für weitere Veränderungen ist der Bundesjugendwerksausschuss zuständig.
6. Verbindlichkeit von Bundesbeschlüssen
Beschlüsse der Bundesjugendwerkskonferenz und des Bundesjugendwerksausschusses
sind für die Mitgliedsgliederungen des Bundesjugendwerkes verbindlich. Die
Satzungen der Mitgliedsgliederungen müssen eine Regelung dahingehend enthalten,
dass die Beschlüsse der Bundesjugendwerkskonferenz und des
Bundesjugendwerksausschusses zu bundespolitischen Aufgaben und zur Wahrung der
Einheitlichkeit des Gesamtverbandes verbindlich für die Mitgliedsgliederungen
sind.
HIer sollte vermutlich nur das Alter gestrichen werden, nicht der Punkt Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft wird auch im zweiten Satz des Absatzes 1.4 nochmal explizit erwähnt.
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