| Veranstaltung: | Bundesjugendwerkskonferenz 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 7.b. Satzungsänderung |
| Antragsteller*in: | Bundesjugendwerk der AWO e.V. |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 04.04.2026, 23:32 |
A2: Satzung des Bundesjugendwerks der Arbeiterwohlfahrt e.V.
Antragstext in einfacher Sprache
Das Bundesjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt hat die Arbeit aller Gliederungen des
Jugendwerkes zu fördern. Es trifft Aussagen für alle Jugendwerke der
Arbeiterwohlfahrt, sofern eine einheitliche Regelung zwingend ist, und achtet
auf die Einhaltung der Leitsätze des Jugendwerkes, und des Statuts des
Jugendwerks und des Jugendwerk-Governance-Kodexes.
7. Bei Auflösung des Bundesjugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt oder Wegfall
seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Bundesjugendwerkes der
Arbeiterwohlfahrt an den Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt. Dieser hat das ihm
zufallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zu verwenden.
5. Als korporative Mitglieder können sich dem Bundesjugendwerk der
Arbeiterwohlfahrt Vereinigungen mit Aufgaben der Jugendarbeit anschließen, deren
Tätigkeit sich auf Bundesebene oder auf mehrere Bundesländer erstreckt. Über die
Aufnahme entscheidet der Bundesjugendwerksvorstand. Die Mitgliedschaft der
korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten gekündigt werden. Die konkrete Ausgestaltung der Rechte und
Pflichten der korporativen Mitglieder wird durch die „Leitlinien für die
Regelung der korporativen Mitgliedschaft“ verbindlich geregelt. Ausführungen zu
den Rechten und Pflichten der korporativen Mitglieder kann die
Bundesjugendwerkskonferenz beschließen.
8. 7. Bei Austritt verliert das Mitglied das Recht, den Namen und die Wort-
Bildmarke „Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt“ zu führen. Ein etwa neu gewählter
Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht zu
einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für
die Kurzbezeichnung.
1. Verstößt ein Mitglied des Bundesjugendwerks der AWO gegen die Leitsätze des
Jugendwerks, gegen das Statut des Jugendwerks, gegen das AWO-Verbandsstatut,
gegen den Jugendwerk-Governance-Kodex, gegen die für das jeweilige Jugendwerk
geltende Satzung oder gegen Beschlüsse des jeweiligen Jugendwerks oder schädigt
es die Interessen oder das Ansehen des Vereins, können folgende
Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
a. Ermahnung: Mit Ausspruch einer Ermahnung bringt das Bundesjugendwerk der AWO
seine Missbilligung eines Verhaltens eines Mitglieds zum Ausdruck. Das Mitglied
begeht ein bestimmtes Fehlverhalten, das Bundesjugendwerk der AWO besteht auf
die Einhaltung der Mitgliedschaftspflichten, ohne dabei eine Rechtsfolge
anzudrohen.
b. Abmahnung: Mit Ausspruch einer Abmahnung bringt das Bundesjugendwerk der AWO
seine Missbilligung eines Verhaltens eines Mitglieds zum Ausdruck, im
Wiederholungsfalle ist der Bestand der Mitgliedschaft gefährdet. Das
Bundesjugend-werk der AWO droht eine oder mehrere Rechtsfolgen gemäß § 3a Ziffer
1 Buchstaben c bis d dieser Satzung an.
c. Befristetes Ruhen einzelner oder aller Mitglieds-rechte: Mit Ausspruch der
Ruhendstellung werden die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten für einen
bestimmten Zeitraum suspendiert, nach dem Ende lebt die Mitgliedschaft wieder
auf und erlangt alle Mitgliedschaftsrechte und -pflichten zurück. Die
Ruhendstellung darf höchstens bis zu einem Zeitraum von einem Kalenderjahr
erfolgen.
d. Ausschluss aus dem Verein: Aus wichtigem Grund kann das Mitglied aus dem
Bundesjugend-werk der AWO ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor,
wenn dem Bundes-jugendwerk der AWO unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls und unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des
Mitgliedschaftsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
2. Ordnungsmaßnahmen sind unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit zu verhängen. Der Ausschluss stellt die schwerste Maßnahme
dar und ist nur zulässig, wenn mildere Mittel nicht ausreichen oder
offensichtlich ungeeignet sind. Die Entscheidung ist zu begründen und in
Textform im Sinne des § 126b BGB mitzuteilen.
3. Vor der Beschlussfassung zu Ordnungsmaß-nahmen ist dem betroffenen Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von vier Wochen in Textform im Sinne des §
126b BGB oder mündlich zu den Vorwürfen zu äußern. Im Falle einer mündlichen
Anhörung wird die Darstellung des Mitglieds schriftlich protokolliert und bei
dem Vorstand des Bundesjugendwerks der AWO in einer gesonderten, vertraulichen
Akte zum Verfahren aufbewahrt.
4. Über das Verhängen von Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Vorstand des
Bundesjugendwerks der AWO. Die Berufung gegen eine Entscheidung des Vorstands
ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem
betroffenen Mitglied bei der Konferenz des Bundesjugendwerks der AWO einzulegen.
Das Einlegen einer Berufung ist dem Vorstand des Bundesjugendwerks der AWO zu
kommunizieren. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Über die Berufung entscheidet die Konferenz des Bundesjugendwerks der AWO. Sie
kann final entscheiden, die durch den Vorstand des Bundesjugendwerks der AWO
erlassene, eine andere oder keine Ordnungsmaßnahme zu erlassen. Das weitere
Verfahren sowie die Vorlage der Berufung zur Konferenz ist dem Mitglied in
Textform im Sinne des § 126b BGB spätestens mit der Einladung zur Konferenz
mitzuteilen. Bei dem entsprechenden Tagesordnungspunkt sind nur die Delegierten
anwesend. Das betroffene Mitglied darf ebenfalls anwesend sein. Bei der
Ordnungs-maßnahme d) ruhen die Mitgliedsrechte bis zur endgültigen Entscheidung.
2. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben,
sich innerhalb von vier Wochen in Textform im Sinne des § 126b BGB oder mündlich
zu den Vorwürfen zu äußern. Im Falle einer mündlichen Äußerung wird die
Darstellung des Mitglieds schriftlich protokolliert und bei dem Vorstand des
Bundesjugendwerks der AWO in einer gesonderten, vertraulichen Akte zum Verfahren
aufbewahrt.
4. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen
nach Zugang des Beschlusses in Textform im Sinne des § 126b BGB Berufung
einlegen. Über die Berufung entscheidet die Konferenz des Bundesjugendwerks der
AWO endgültig. Das weitere Verfahren sowie die Vorlage der Berufung zur
Konferenz ist dem Mitglied in Textform im Sinne des § 126b BGB spätestens mit
der Einladung zur Konferenz mitzuteilen.
2. Die Bundesjugendwerkskonferenz ist durch den Bundesjugendwerksvorstand
mindestens im Abstand von zwei Jahren mit einer Frist von sechs Wochen unter
Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung in Textform einzuladen. Die Einladung
erfolgt an die zuletzt mitgeteilte Anschrift oder mit unsignierter E-Mail an die
Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse ausdrücklich zu diesem Zweck mitgeteilt
haben. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte
bekannte Mitgliederanschrift bzw. mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Die Bundesjugendwerkskonferenz kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle
Versammlung abgehalten werden. In der Regel soll eine Präsenzversammlung
durchgeführt werden. Bei einer virtuellen Versammlung erhalten die Mitglieder
die Zugangsdaten an ihre zuletzt dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse.
Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, erhalten die Zugangsdaten
per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Sämtliche
Mitglieder sind verpflichtet, ihre Zugangsdaten keinem Dritten – außer
Delegierten – zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
8. Beschlüsse der Bundesjugendwerkskonferenz werden mit Mehrheit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen Änderungen an der Satzung des
Bundesjugendwerks, an den Leitsätzen des Jugendwerks, am Statut des Jugendwerks
sowie Änderungen des Zweckes des Vereins können nur mit einer
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Bundesjugend-werksvorstand verpflichtet,
innerhalb von sechs Wochen einen zweiten Bundesjugendwerks-ausschuss mit der
gleichen vorläufigen Tagesordnung einzuberufen; dieser ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
1. Der Vorstand wird von der Bundesjugendwerkskonferenz für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt bis zur vollständig durchgeführten Neuwahl im Amt.
Wählbar sind natürliche Mitglieder im Sinne des Statuts. Scheidet zwischen zwei
Bundesjugendwerks-konferenzen ein Vorstandsmitglied aus, ist der
Bundesjugendwerksausschuss berechtigt, für die restliche Amtsdauer des
ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied zu berufen.
5. Der Vorstand erfüllt durch seine Tätigkeit Zweck und Aufgabe des
Bundesjugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt gemäß §2 Nr. 2 als Vertretung der
Bundesjugendwerkskonferenz und des Bundesjugendwerksausschusses. Er sichert
insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Geschäftsstelle, sowie die Erfüllung der
durch Satzung, und Bundesjugendwerkskonferenz, bestimmten Aufgaben. Der Vorstand
beschließt über die jeweilige Besetzung von Außenvertretungen des
Bundesjugendwerkes und gibt diese den Mit-gliedern des Bundesjugendwerkes
bekannt. Der Bundesvorstand arbeitet transparent gegenüber seinen Mitgliedern.
Er hat der Bundesjugendwerkskonferenz, dem Bundesjugendwerksausschuss, dem
Bundespräsidium und Bundesausschuss des AWO Bundesverbandes regelmäßig über
seine Arbeit zu berichten.
7. Zur Führung der Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführung bestellen.
Diese Person ist als „besonderer Vertreter“ im Sinne des §30 BGB zur Wahrnehmung
der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten
bevollmächtigt. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Der
Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch den „besonderen
Vertreter“ durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall
regeln.
8. Die Mitglieder des Vorstands und der Revision haben Anspruch auf Erstattung
ihrer im Zusammenhang mit der Vorstands- und Revisions-tätigkeit entstehenden
Auslagen. Darüber hinaus kann eine angemessene Vergütung im Sinne einer
pauschalen Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Entscheidung über die Höhe
der Aufwandsentschädigungen trifft die Bundesjugendwerkskonferenz.
9. Ein hauptberufliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim
Bundesjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt und zum Bundesjugendwerk der
Arbeiterwohlfahrt gehörenden Mitgliedern und deren Mitglieder sowie bei
Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Mitglieder
beteiligt sind, und Vorstands- oder Revisions-funktionen des Bundesjugendwerkes
der Arbeiterwohlfahrt sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit
bzw. Funktion.
10. Für Schäden, die Vorstandsmitglieder in Wahrnehmung ihrer Pflichten
verursachen, haften sie gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welcher Höhe eine
Vergütung oder eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. § 31a und § 31b BGB
finden entsprechend Anwendung.
Der Vorstand i. S. v. § 26 BGB ist ermächtigt, die Satzung des Bundesjugendwerks
auf Anforderung des Registergerichts oder des Finanzamts für Körperschaften nach
Genehmigung des Bundesverbandes der Arbeiterwohlfahrt (§ 9) zu ändern und zu
ergänzen. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, die
Mitgliedsgliederungen im nachfolgenden Bundesjugendwerksausschuss, spätestens
mit der Einladung zur nächsten Bundesjugendwerkskonferenz zu unterrichten und
diese Satzungsänderung auf die Tagesordnung dieser Bundesjugendwerkskonferenz zu
setzen.
Begründung in einfacher Sprache
In § 1, Ziffer 1 wird das zuständige Registergericht sowie die Registernummer
ergänzt, um die Eintragung des Vereins konkreter und transparenter darzustellen.
In § 2, Ziffer 2 werden das Statut des Jugendwerks sowie der Jugendwerk-
Governance-Kodex ausdrücklich als Bestandteile der Satzung aufgenommen. Damit
wird klargestellt, dass diese Dokumente verbindlich für die Arbeit des
Bundesjugendwerks sind. Zudem erfolgen redaktionelle Anpassungen zur besseren
Verständlichkeit.
In § 3, Ziffern 7 und 8 werden die bisherigen Verweise auf Ordnungsverfahren und
Schiedsordnung der AWO gestrichen, da diese nicht mehr gültig sind. Stattdessen
werden mit den neuen §§ 3a und 3b eigene Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen und zum
Ausschluss von Mitgliedern eingeführt. Ziel ist es, Verfahren klarer,
nachvollziehbarer und verbandsintern einheitlich zu regeln.
Die neuen Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen (§ 3a) schaffen eine abgestufte
Systematik von möglichen Maßnahmen (z. B. Ermahnung, Abmahnung, Ruhen von
Rechten bis hin zum Ausschluss). Dabei werden Verfahrensrechte der betroffenen
Mitglieder (z. B. Anhörung, Begründungspflicht, Berufungsmöglichkeiten)
ausdrücklich festgelegt.
Mit § 3b wird ein eigenständiges, rechtssicheres Verfahren für den Ausschluss
von Mitgliedern eingeführt. Dies dient der Transparenz und stellt sicher, dass
klare Kriterien und Verfahrensschritte eingehalten werden.
In § 5, Ziffern 2, 5, 8 und 10 wird das Verfahren zur Einberufung der
Bundesjugendwerkskonferenz angepasst. Künftig wird zunächst eine vorläufige
Tagesordnung versendet, die bis vier Wochen vor der Konferenz um fristgerecht
eingegangene Anträge ergänzt werden kann. Dies erhöht die Transparenz gegenüber
den Mitgliedern und erleichtert die Vorbereitung.
Zudem wird in § 5, Ziffer 8 klargestellt, mit welcher Mehrheit Beschlüsse
gefasst werden. Insbesondere wird präzisiert, dass bestimmte grundlegende
Entscheidungen (z. B. Satzungsänderungen oder Änderungen des Vereinszwecks)
einer qualifizierten Mehrheit bedürfen.
In § 6, Ziffer 2 erfolgt eine redaktionelle Anpassung im Zusammenhang mit der
Tagesordnung (Anpassung an die Regelung der vorläufigen Tagesordnung).
In § 7, Ziffern 1 und 5 erfolgen redaktionelle Anpassungen.
In § 7, Ziffer 10 wird eine Haftungsregelung für Vorstandsmitglieder ergänzt.
Diese beschränkt die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und orientiert
sich an den gesetzlichen Regelungen. Ziel ist es, ehrenamtlich Engagierte besser
vor persönlichen Haftungsrisiken zu schützen.
In § 10 wird ergänzt, auf welcher Grundlage die Aufsichts- und Prüfungsrechte
des AWO-Bundesverbandes beruhen. Dadurch wird mehr Klarheit über die rechtlichen
Rahmenbedingungen geschaffen.
Die Änderungen werden in der beigefügten Synopse veranschaulicht.

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