A1NEU: Satzungsänderung
Veranstaltung: | Bundesjugendwerkskonferenz 2022 |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | 7.a) Satzungsanträge |
Antragsteller*in: | Bundesjugendwerk der AWO e.V. |
Status: | Eingereicht |
Verfahrensvorschlag: | Annahme |
Eingereicht: | 15.04.2022, 19:33 |
Veranstaltung: | Bundesjugendwerkskonferenz 2022 |
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Tagesordnungspunkt: | 7.a) Satzungsanträge |
Antragsteller*in: | Bundesjugendwerk der AWO e.V. |
Status: | Eingereicht |
Verfahrensvorschlag: | Annahme |
Eingereicht: | 15.04.2022, 19:33 |
Die Bundesjugendwerkskonferenz möge beschließen:
Die Satzung des Bundesjugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt e. V. wird wie folgt
geändert:
„Beteiligung an Aktionen, die den Zielen des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt
entsprechen.“
„Mitglieder im Bundesjugendwerk sind die Landes- und Bezirksjugendwerke, sowie
Kreis-, Orts- und Stadtjugendwerke, sofern diese über keine Landes- oder
Bezirksjugendwerke in ihrem Bundesland verfügen.
„Die Bundesjugendwerkskonferenz ist durch den Bundesjugendwerksvorstand
mindestens im Abstand von zwei Jahren mit einer Frist von sechs Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einzuladen. Die Einladung erfolgt an
die zuletzt mitgeteilte Anschrift oder mit unsignierter E-Mail an die
Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse ausdrücklich zu diesem Zweck mitgeteilt
haben. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte
bekannte Mitgliederanschrift bzw. mitgeteilte E-Mailadresse. Der Vorstand kann
außerordentliche Bundesjugendwerkskonferenzen einberufen. Er hat sie auf
Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
Die Bundesjugendwerkskonferenz kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle
Versammlung abgehalten werden. In der Regel soll eine Präsenzversammlung
durchgeführt werden. Bei einer virtuellen Versammlung erhalten die Mitglieder
die Zugangsdaten an ihre zuletzt dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse.
Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, erhalten die Zugangsdaten
per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Sämtliche
Mitglieder sind verpflichtet, ihre Zugangsdaten keinem Dritten – außer
Delegierten - zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
Die Bundesjugendwerkskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel
der Delegierten und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die
Beschlussfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
Bei Beschlussunfähigkeit ist die Bundesjugendwerkskonferenz innerhalb von sechs
Wochen mit der gleichen Tagesordnung und einer sechswöchigen Frist einzuberufen.
Für diese Konferenz gilt die Bestimmung über die Beschlussfähigkeit nicht;
darauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.“
Die Bundesjugendwerkskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Dritteldie Hälfte der Delegierten und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
Bei Beschlussunfähigkeit ist die Bundesjugendwerkskonferenz innerhalb von sechs Wochen mit der gleichen Tagesordnung und einer sechswöchigen Frist einzuberufen. Für diese Konferenz gilt die Bestimmung über die Beschlussfähigkeit nicht; darauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.“
„Die Bundesjugendwerkskonferenz bildet sich aus:
a) den Delegierten des Bundesjugendwerksausschusses,
b) je einem*einer Delegierten jedes Landesjugendwerkes mit angeschlossenen
Bezirksjugendwerken,
c) den Delegierten der Bezirksjugendwerke,
d) den Delegierten der Landesjugendwerke ohne angeschlossene Bezirksjugendwerke.
e) je einem*einer Delegierten der Kreis-, Orts-, und Stadtjugendwerke, soweit
diese nicht einem Landes- oder Bezirksjugendwerk angeschlossen sind.
Die unter § 5 Abs. 3 c) und d) benannten Bezirksjugendwerke und
Landesjugendwerke ohne angeschlossene Bezirksjugendwerke können jeweils bis zu
melden.“
„Die Anträge müssen dem Vorstand sechs Wochen vor Beginn der Konferenz vorgelegt
werden.“
„Die Anträge müssen dem Vorstand sechsacht Wochen vor Beginn der Konferenz vorgelegt werden.“
„Der Bundesjugendwerksausschuss kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle
Versammlung abgehalten werden. In der Regel soll eine Präsenzversammlung
durchgeführt werden. Im Übrigen gilt § 5 Ziff. 2 Abs. 3 entsprechend.“
Der Vorstand wird von der Bundesjugendwerkskonferenz für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt bis zur vollständig durchgeführten Neuwahl im Amt.
Wählbar sind natürliche Mitglieder im Sinne des Statuts. Scheidet zwischen zwei
Bundesjugendwerkskonferenzen ein Vorstandsmitglied aus, ist der Vorstand
berechtigt, für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein
Ersatzmitglied zu berufen (Kooptation).
Der Vorstand wird von der Bundesjugendwerkskonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur vollständig durchgeführten Neuwahl im Amt. Wählbar sind natürliche Mitglieder im Sinne des Statuts. Scheidet zwischen zwei Bundesjugendwerkskonferenzen ein Vorstandsmitglied aus, ist der VorstandBundesjugendwerksausschuss berechtigt, für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied zu berufen (Kooptation).
Der Vorstand wird von der Bundesjugendwerkskonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur vollständig durchgeführten Neuwahl im Amt. Wählbar sind natürliche Mitglieder im Sinne des Statuts. Scheidet zwischen zwei Bundesjugendwerkskonferenzen ein Vorstandsmitglied aus, ist der VorstandBundesjugendwerksausschuss berechtigt, für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied zu berufen (Kooptation).
„Die Vorstandssitzungen können als Präsenzversammlung oder als virtuelle
Versammlung abgehalten werden. In der Regel soll eine Präsenzversammlung
durchgeführt werden.“
„Die Vorstandssitzungen können als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung abgehalten werden. In der Regel soll eine Präsenzversammlung durchgeführt werden.“
„Die Vorstandssitzungen können als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung abgehalten werden. In der Regel soll eine Präsenzversammlung durchgeführt werden.“
„§ 11 Ergänzung zur Satzungsermächtigung“
Der Vorstand i. S. v. § 25 BGB ist ermächtigt, die Satzung des Bundesjugendwerks
auf Anforderung des Registergerichts oder des Finanzamts für Körperschaften nach
Genehmigung des Bundesverbandes der Arbeiterwohlfahrt (§ 9) zu ändern und zu
ergänzen. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, die
Mitgliedsgliederungen im nachfolgenden Bundesjugendwerksausschuss, spätestens
mit der Einladung zur nächsten Bundesjugendwerkskonferenz zu unterrichten und
diese Satzungsänderung auf die Tagesordnung dieser Bundesjugendwerkskonferenz zu
setzen.
Zu 1.: Zur einheitlichen Handhabung wurden die Begriffe Landes- und
Bezirksjugendwerke in der Aufzählung getauscht.
Zu 2.: Die Satzung sieht bisher eine postalische Einladung der Delegierten vor.
Im Sinne der Nachhaltigkeit soll in Zukunft die Einladung zur Konferenz u. a.
auch per E-Mail möglich sein. Dazu ist diese Änderung notwendig.
Zur Klarstellung, dass die Frist zur Einberufung der Konferenz nicht an die
Einladung der einzelnen Delegierten gekoppelt ist. Wesentlich für die Frist soll
demnach der Zeitpunkt sein, wenn die Einladungen losgeschickt wird. Dies ist
insbesondere aufgrund des langen Vorlaufs und der teils späten Meldung der
Delegierten eine Entlastung des Bundesjugendwerkes. Außerdem ermöglicht diese
Regelung den Gliederungen eine flexiblere Handhabung der Delegiertenverteilung.
Derzeit bieten uns geänderte gesetzliche Regelungen die Möglichkeit
Onlineversammlungen durchzuführen. Diese gesetzliche Regelung wird
voraussichtlich auslaufen, sodass es in Zukunft nicht möglich wäre eine
virtuelle Versammlung durchzuführen. Es ist sinnvoll diese Ausnahmeregelung auch
in Zukunft in der Satzung zu verankern, um ggf. zügig eine Konferenz
einzuberufen, falls es notwendig ist. Gleichwohl soll es eine Ausnahmeregelung
bleiben.
Zu 3.: Diese Regelung hatte für viel Verwirrung gesorgt. Durch die neue Regelung
soll die Delegiertenzusammensetzung klarer beschrieben werden, wobei sich an der
Zusammensetzung nichts ändert.
Zu. 4.: Derzeit sieht die Satzung für die Einreichung der Anträge vor, dass
diese schriftlich eingereicht werden. Da es bereits gelebte Praxis ist, dass die
Anträge digital eingereicht werden und auch im Sinne der Nachhaltigkeit sollte
dieser Passus geändert werden.
Zu. 5.: Hier gilt das bereits zu 2. Beschriebene.
Zu. 6.: Hier gilt das bereits zu 2. Beschriebene.
Restliche Änderungen, insb. Ziff. 1 und 9: Diese wurden auf Grund der Empfehlung
des Notars des Bundesjugendwerkes aufgenommen.
Zu 1.: Überall in der Satzung heißt es „Landes- und Bezirksjugendwerke“. An der
genannten Stelle ist es aber andersherum. Deshalb soll das auch an dieser Stelle
berichtigt werden.
Zu 2.: Im Moment ist es so, dass alle einzelnen Delegierten mit einem Brief
eingeladen werden müssen. Weil wir Papier sparen wollen, soll es in Zukunft auch
möglich sein, mit einer E-Mail zur Konferenz einzuladen. Außerdem steht nicht
immer fest, wer eigentlich zur Bundesjugendwerkskonferenz fährt. Um es dem
Bundesjugendwerk und den Gliederungen zu erleichtern soll es ausreichen, dass
die Einladung zur Buko in der Geschäftsstelle der Landes- oder
Bezirksjugendwerke eingeht. Auch wird mit der neuen Regelung ermöglicht, dass
die Bundesjugendwerkskonferenz ausnahmsweise digital stattfinden kann.
Zu 3.: Die neue Regelung ändert nichts an der Delegiertenzahl der Landes- und
Bezirksjugendwerke. Vielmehr soll nochmal deutlicher werden, wie berechnet wird,
wie viele Delegierte jedes Landes- und Bezirksjugendwerk schicken darf.
Zu 4.: Anträge müssen eigentlich schriftlich, also mit einem Brief per Post,
eingereicht werden. Wir nutzen aber bereits seit einigen Konferenzen
Antragsgrün. Damit werden Anträge digital verschickt. Damit es zu keinen
Problemen zwischen der Satzung und der wirklichen Umsetzung kommt, soll die
Regelung geändert werden.
Zu 5. und 6.: Wie bei der Bundesjugendwerkskonferenz soll es auch für Sitzungen
des Bundesjugendwerksausschusses und des Bundesjugendwerksvorstandes möglich
sein, dass die Sitzungen digital stattfinden.
Zu 1. und 9.: Hier hat unser Notar uns eine Empfehlung gegeben, diese Punkte zu
verändern.
Kommentare
Bezirksjugendwerk Westliches Westfalen:
Aus unserer Sicht fehlt die Beschlussfähigkeit des Ausschusses komplett und müsste aufgenommen werden?!
Ggf. soll der Verweis auf § 5 Ziff. 2 Abs. 2 führen?
[In § 6 Abs. 2 wird hinzugefügt:
„Der Bundesjugendwerksausschuss kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle
Versammlung abgehalten werden. In der Regel soll eine Präsenzversammlung
durchgeführt werden. Im Übrigen gilt § 5 Ziff. 2 Abs. 3 entsprechend.“]
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