Veranstaltung: | Bundesjugendwerkskonferenz 2024 |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | 7.a. Satzungsänderungsanträge |
Status: | Beschluss |
Abstimmungsergebnis: | Ja: 76, Nein: 3, Enthaltungen: 5 |
Beschlossen am: | 11.05.2024 |
Antragshistorie: | Version 2 |
Satzung des Bundesjugendwerk der AWO e.V.
Antragstext in einfacher Sprache
§1 Name und Sitz
1. Der Kinder- und Jugendverband trägt den Namen “Bundesjugendwerk der Arbeiter-
wohlfahrt e.V.”. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
§2 Zweck und Aufgabe
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege und Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird durch das Bundesjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt ver-
wirklicht insbesondere durch:
- Unterstützung beim Auf- und Ausbau von Jugendwerken der Arbeiterwohlfahrt,
Beteiligung an Maßnahmen und Mitarbeit in Gremien der Arbeiterwohlfahrt,
- Schulung und Fortbildung von Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen,
- Veranstaltung von Seminaren und Fachtagungen,
- Erstellung und Herausgabe von Arbeitsmaterialien und zentralen Publikatio-
nen; Öffentlichkeitsarbeit,
- Internationale Jugendarbeit und Begegnungen,
- Stellungnahmen zur Jugendpolitik,
- Erprobung neuer Formen und Methoden der Jugendarbeit,
- Pflege guter Verbindungen zu befreundeten Organisationen,
- Beteiligung an Aktionen, die den Zielen des Jugendwerkes der
Arbeiterwohlfahrt entsprechen.
2. Diese Schwerpunkte der Tätigkeit des Bundesjugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt
richten sich nach den Leitsätzen des Jugendwerkes, die Bestandteil dieser
Satzung sind (Anlage 1).
Das Bundesjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt hat die Arbeit aller Gliederungen des
Jugendwerkes zu fördern. Es trifft Aussagen für alle Jugendwerke der
Arbeiterwohlfahrt, sofern eine einheitliche Regelung zwingend ist, und achtet
auf die Einhaltung der Leit- sätze und des Statuts.
3. Das Bundesjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Das Bundesjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt ist selbstlos tätig. Es verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Jugendwerkes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten - abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer
satzungs- mäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüssen - keine Zuwendungen aus Mitteln
des Bundesjugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt. Dies gilt auch für den Fall ihres
Aus- scheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bundesjugendwerkes der
Arbeiterwohlfahrt fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
7. Bei Auflösung des Bundesjugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt oder Wegfall
seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Bundesjugendwerkes der
Arbei- terwohlfahrt an den Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt. Dieser hat das
ihm zufal- lende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zu verwenden.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder im Bundesjugendwerk sind die Landes- und Bezirksjugendwerke, sowie
Kreis-, Orts- und Stadtjugendwerke, sofern diese über keine Landes- oder
Bezirksjugendwerke in ihrem Bundesland verfügen.
2. Sind in einem Bundesland eine Anzahl von drei Kreis-, Orts- oder
Stadtjugendwerke ohne Landes- oder Bezirksjugendwerk erreicht, ist innerhalb
eines Jahres nach Gründung des dritten Kreis-, Orts- oder Stadtjugendwerks ein
Landes- oder Bezirks- jugendwerk zu gründen.
3. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Bundesjugendwerksvorstand.
Gegen die Ablehnung ist Einspruch bei der Bundesjugendwerkskonferenz zulässig.
4. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Bundesjugendwerksvorstand unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten erklärt werden.
5. Als korporative Mitglieder können sich dem Bundesjugendwerk der
Arbeiterwohlfahrt Vereinigungen mit Aufgaben der Jugendarbeit anschließen, deren
Tätigkeit sich auf Bundesebene oder auf mehrere Bundesländer erstreckt. Über die
Aufnahme entscheidet der Bundesjugendwerksvorstand. Die Mitgliedschaft der
korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten gekündigt werden. Die konkrete Ausgestaltung der Rechte und
Pflichten der korporativen Mitglieder wird durch die „Leitlinien für die
Regelung der korporativen Mitglied- schaft“ verbindlich geregelt. Ausführungen
zu den Rechten und Pflichten der korpora- tiven Mitglieder kann die
Bundesjugendwerkskonferenz beschließen.
6. Die Mitglieder und korporativen Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen
gemäß den Beschlüssen der Bundesjugendwerkskonferenz verpflichtet.
7. Ein Mitglied des Bundesjugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt kann ausgeschlossen
wer- den. Der Ausschluss ist nach dem “Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt”
durchzuführen. Ziffer 10 und 11 des Statuts der Arbeiterwohlfahrt sowie die
Schiedsordnung sind Bestandteil dieser Satzung (Anlage 2 und 3).
8. Bei Austritt verliert das Mitglied das Recht, den Namen und die Wort-
Bildmarke „Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt“ zu führen. Ein etwa neu gewählter
Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht zu
einem bloßen Zu- satz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für
die Kurzbezeichnung.
§4 Organe des Jugendwerkes
Organe des Jugendwerkes sind:
a) die Bundesjugendwerkskonferenz,
b) der Bundesjugendwerksausschuss,
c) der Bundesjugendwerksvorstand
§5 Bundesjugendwerkskonferenz
1. Die Bundesjugendwerkskonferenz findet mindestens alle zwei Jahre statt.
2. Die Bundesjugendwerkskonferenz ist durch den Bundesjugendwerksvorstand
mindestens im Abstand von zwei Jahren mit einer Frist von sechs Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einzuladen. Die Einladung erfolgt an
die zuletzt mitgeteilte Anschrift oder mit unsignierter E-Mail an die
Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse ausdrücklich zu diesem Zweck mitgeteilt
haben. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte
bekannte Mitgliederanschrift bzw. mitgeteilte E-Mailadresse. Der Vorstand kann
außerordentliche Bundesjugendwerkskonferenzen einberufen. Er hat sie auf
Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
Die Bundesjugendwerkskonferenz kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle
Versammlung abgehalten werden. In der Regel soll eine Präsenzversammlung
durchgeführt werden. Bei einer virtuellen Versammlung erhalten die Mitglieder
die Zugangsdaten an ihre zuletzt dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse.
Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, erhalten die Zugangsdaten
per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Sämtliche
Mitglieder sind verpflichtet, ihre Zugangsdaten keinem Dritten – außer
Delegierten – zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
Die Bundesjugendwerkskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Delegierten und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die
Beschlussfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
Bei Beschlussunfähigkeit ist die Bundesjugendwerkskonferenz innerhalb von sechs
Wochen mit der gleichen Tagesordnung und einer sechswöchigen Frist einzuberufen.
Für diese Konferenz gilt die Bestimmung über die Beschlussfähigkeit nicht;
darauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
3. Die Bundesjugendwerkskonferenz bildet sich aus:
a) den Delegierten des Bundesjugendwerksausschusses,
b) je einem*r Delegierten jedes Landesjugendwerkes mit angeschlossenen
Bezirksjugendwerken,
c) den Delegierten der Bezirksjugendwerke,
d) den Delegierten der Landesjugendwerke ohne angeschlossene Bezirksjugendwerke,
e) je einem*r Delegierten der Kreis-, Orts-, und Stadtjugendwerke, soweit diese
nicht einem Landes- oder Bezirksjugendwerk angeschlossen sind.
Die unter § 5 Abs. 3 c) und d) benannten Bezirksjugendwerke und
Landesjugendwerke ohne angeschlossene Bezirksjugendwerke können jeweils bis zu
3 Delegierte, von denen mind. eine*r unter 18 Jahren sein sollte, bei 0
bis 5 angeschlossenen Kreis-, Stadt- oder Ortsjugendwerken
4 Delegierte, von denen mind. eine*r unter 18 Jahren sein sollte, bei 6
bis 10 angeschlossenen Kreis-, Stadt- oder Ortsjugendwerken
5 Delegierte, von denen mind. eine*r unter 18 Jahren sein sollte, bei über
10 angeschlossenen Kreis-, Stadt- und Ortsjugendwerkenmelden.
4. Antragsberechtigt sind:
- Orts- bzw. Stadtjugendwerke,
- Kreisjugendwerke,
- Bezirksjugendwerke,
- Landesjugendwerke,
- Bundesjugendwerksvorstand
Die Anträge müssen dem Vorstand sechs Wochen vor Beginn der Konferenz vorgelegt
werden.
Während der Konferenz können nur Anträge eingebracht werden, die mindestens von
sechs der anwesenden Delegierten unterstützt werden.
5. Die Bundesjugendwerkskonferenz gibt sich eine Wahl- und Geschäftsordnung.
6. Die Bundesjugendwerkskonferenz nimmt den Geschäfts- und Prüfungsbericht
entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
7. Die Bundesjugendwerkskonferenz wählt den Bundesvorstand und die
Bundesrevision.
8. Beschlüsse der Bundesjugendwerkskonferenz werden mit Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Delegierten beschlossen werden.
9. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Bundesjugendwerkes der
Arbeiterwohlfahrt ist eine Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder
erforderlich. Er bedarf der Bestätigung durch den Bundesverband der
Arbeiterwohlfahrt.
10. Die Beschlüsse der Bundesjugendwerkskonferenz sind schriftlich
niederzulegen. Sie sind von den Vorsitzenden und der protokollführenden Person
zu unterzeichnen.
§6 Bundesjugendwerksausschuss
1. Der Bundesjugendwerksausschuss setzt sich zusammen aus:
- dem Bundesjugendwerksvorstand
- je einer vertretungsberechtigten Person jedes Bezirks- und
Landesjugendwerkes.
- je einer vertretungsberechtigten Person jedes Kreis-, Orts- und
Stadtjugendwerkes ohne Landes- und Bezirksjugendwerk.
2. Der Bundesjugendwerksausschuss unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Er
nimmt folgende Berichte für den jeweiligen Berichtszeitraum entgegen:
den Bericht des Bundesjugendwerksvorstandes und der Bundesgeschäftsstelle,
die Berichte der Mitglieder und der korporativen Mitglieder des
Bundesjugendwerks der Arbeiterwohlfahrt.
Er beschließt für den Gesamtverband bindend über folgende Angelegenheiten:
- die Koordinierung der Verbandspolitik, insbesondere gegenüber Bund und
Ländern,
- Stellungnahmen zur Bundesgesetzgebung,
- Politische Positionierungen zu aktuellen relevanten politischen und
gesellschaftlichen Fragestellungen,
- den Einsatz von Beauftragten und kooptierten Mitgliedern des
Bundesjugendwerksvorstandes,
- die Aufnahme und Kündigung korporativer Mitglieder des Bundesjugendwerkes,
- Änderungen an den Mustersatzungen,
- Qualitäts- und Verbandsrichtlinien
Folgende Aufgaben werden darüber hinaus durch den Bundesjugendwerksausschuss
wahrgenommen:
Der Bundesjugendwerksausschuss bereitet die Bundesjugendwerkskonferenz vor
und wertet sie aus.
Er legt den Delegiertenschlüssel für die Bundeskonferenz nach § 5 Abs. 3
fest.
Der Bundesjugendwerksausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel
der Delegierten und mindestens ein Drittel der Mitglieder im Sinne des § 3
anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Bundesjugendwerksvorstand verpflichtet,
innerhalb von sechs Wochen einen zweiten Bundesjugendwerksausschuss mit der
gleichen Tagesordnung einzuberufen; dieser ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Beschlüsse des Bundesjugendwerksausschusses werden mit der absoluten
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern Beschlüsse der
Bundesjugendwerkskonferenz nichts anderes vorgeben.
Die Beschlüsse des Bundesjugendwerksausschusses sind schriftlich im Protokoll
niederzulegen. Dies ist von einem der Vorsitzenden des
Bundesjugendwerksvorstandes zu unterzeichnen und den Mitgliedern innerhalb von 6
Wochen zuzusenden.
Der Bundesjugendwerksausschuss gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung, die
jeweils bis zur nächsten Bundesjugendwerkskonferenz Gültigkeit besitzt.
Der Bundesjugendwerksausschuss kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle
Versammlung abgehalten werden. In der Regel soll eine Präsenzversammlung
durchgeführt werden. Im Übrigen gilt § 5 Ziff. 2 Abs. 3 entsprechend.
3. Der Bundesjugendwerksausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er
ist auf Beschluss des Bundesjugendwerksvorstandes oder auf Verlangen von einem
Drittel seiner Delegierten binnen 14 Tagen durch den Bundesjugendwerksvorstand
einzuberufen.
§7 Bundesjugendwerksvorstand
1. Der Vorstand wird von der Bundesjugendwerkskonferenz für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt bis zur vollständig durchgeführten Neuwahl im Amt.
Wählbar sind natürliche Mitglieder im Sinne des Statuts. Scheidet zwischen zwei
Bundesjugendwerkskonferenzen ein Vorstandsmitglied aus, ist der
Bundesjugendwerksausschuss berechtigt, für die restliche Amtsdauer des
ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied zu berufen.
2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus zwei Vorsitzenden Vorsitzenden und
weiteren drei bis sieben Stellvertretenden.
Mindestens eine Vorsitz- und mindestens eine Stellvertretenden-Position müssen
von einer FLINTA-Person (Frau, lesbisch, intergeschlechtlich, nichtbinär,
transgeschlechtlich, agender) besetzt sein.
Die Vorsitzenden müssen volljährig sein.
Eine benannte Person des Präsidiums des Bundesverbandes der Arbeiterwohlfahrt
nimmt an den Vorstandssitzungen stimmberechtigt teil.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein*e Vorsitzende*r und drei
weitere Vorstandsmitglieder erschienen sind.
Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag
festzustellen.
Die Vorstandssitzungen können als Präsenzversammlung oder als virtuelle
Versammlung abgehalten werden.
4. Der Vorstand benennt zwei volljährige Mitglieder für die Teilnahme an den
Sitzungen des Präsidiums des Bundesverbandes der Arbeiterwohlfahrt.
5. Der Vorstand erfüllt durch seine Tätigkeit Zweck und Aufgabe des
Bundesjugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt gemäß §2 Nr. 2 als Vertretung der
Bundesjugendwerkskonferenz und des Bundesjugendwerksausschusses. Er sichert
insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Geschäftsstelle, die Erfüllung der durch
Satzung, Bundesjugendwerkskonferenz, bestimmten Aufgaben. Der Vorstand
beschließt über die jeweilige Besetzung von Außenvertretungen des
Bundesjugendwerkes und gibt diese den Mitgliedern des Bundesjugendwerkes
bekannt. Der Bundesvorstand arbeitet transparent gegenüber seinen Mitgliedern.
Er hat der Bundesjugendwerkskonferenz, dem Bundesjugendwerksausschuss, dem
Bundespräsidium und Bundesausschuss des AWO Bundesverbandes regelmäßig über
seine Arbeit zu berichten.
6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Beide sind
jeweils einzelvertretungsberechtigt.
7. Zur Führung der Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführung bestellen.
Diese Person ist als „besonderer Vertreter“ im Sinne des §30 BGB zur Wahrnehmung
der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten
bevollmächtigt. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Der
Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch den „besonderen
Vertreter“ durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall
regeln.
8. Die Mitglieder des Vorstands und der Revision haben Anspruch auf Erstattung
ihrer im Zusammenhang mit der Vorstands- und Revisionstätigkeit entstehenden
Auslagen. Darüber hinaus kann eine angemessene Vergütung im Sinne einer
pauschalen Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Entscheidung über die Höhe
der Aufwandsentschädigungen trifft die Bundesjugendwerkskonferenz.
9. Ein hauptberufliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim
Bundesjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt und zum Bundesjugendwerk der
Arbeiterwohlfahrt gehörenden Mitgliedern und deren Mitglieder sowie bei
Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Mitglieder
beteiligt sind, und Vorstands- oder Revisionsfunktionen des Bundesjugendwerkes
der Arbeiterwohlfahrt sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit
bzw. Funktion.
§8 Finanzierung
1. Die Einnahmen setzen sich wie folgt zusammen:
a) aus Zuwendungen des Bundesverbandes der Arbeiterwohlfahrt,
b) aus Beiträgen der Mitglieder des Bundesjugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt,
c) aus Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, Spenden, Erlösen aus
Veranstaltungen
aus zweckgebundenen Zuschüssen.
2. Das Bundesjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt ist in der Verwendung seiner
Mittel selb- ständig.
Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den Rahmen der frei zur Verfügung
stehenden bzw. zweckgebundenen Mittel (Bund, Bundesverband) hinausgehen, ist die
Zustimmung des Bundesvorstandes des Bundesverbandes der Arbeiterwohlfahrt
einzuholen.
3. Alle Ausgaben und Einnahmen sind zu belegen und werden von gleichberechtigten
Personen der Revision des Bundesjugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt und des
Bundesverbandes der Arbeiterwohlfahrt geprüft.
§9 Genehmigung der Satzung
Die Satzung bedarf der Genehmigung durch den Bundesverband der
Arbeiterwohlfahrt.
§10
Recht der Aufsicht und Prüfung
Das Bundesjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt unterliegt der Aufsicht und Prüfung
durch den Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt.
§11 Ergänzung zur Satzungsermächtigung
Der Vorstand i. S. v. § 26 BGB ist ermächtigt, die Satzung des Bundesjugendwerks
auf Anforderung des Registergerichts oder des Finanzamts für Körperschaften nach
Genehmigung des Bundesverbandes der Arbeiterwohlfahrt (§9) zu ändern und zu
ergänzen. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, die
Mitgliedsgliederungen im nachfolgenden Bundesjugendwerksausschuss, spätestens
mit der Einladung zur nächsten Bundesjugendwerkskonferenz zu unterrichten und
diese Satzungsänderung auf die Tagesordnung dieser Bundesjugendwerkskonferenz zu
setzen.
Begründung
folgt.