Genauere / konkretere Formulierung. Formulierung nach Paragraph-9, Jugendschutzgesetz.
| Antrag: | Regelwerk: Alkohol auf Veranstaltungen des Bundesjugendwerks der AWO |
|---|---|
| Antragsteller*in: | LJW NRW |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | Gestern, 11:27 |
| Antrag: | Regelwerk: Alkohol auf Veranstaltungen des Bundesjugendwerks der AWO |
|---|---|
| Antragsteller*in: | LJW NRW |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | Gestern, 11:27 |
Auf den Veranstaltungen vom Bundesjugendwerk dürfen ausschließlich alkoholische Getränke konsumiert werden, die in Deutschland für den Verkauf an Menschen ab 16 Jahren erlaubt sind. Darunter fallen beispielsweise Bier, Sekt, Wein und Met.
Die Bundesjugendwerkskonferenz möge beschließen, dass auf den
Bundesjugendwerksveranstaltungen ab sofort das Dokument “Regelwerk: Alkohol auf
Veranstaltungen des Bundesjugendwerks der AWO” gilt. Das Regelwerk und ein
Leitfaden sollen zu jeder Veranstaltung vom Bundesjugendwerk im Vorfeld
verschickt und vor Ort ausgehangen werden.
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Regelwerk: Alkohol auf Veranstaltungendes Bundesjugendwerks der AWO
Gültigkeit
Das Werk ist vom Start bis zum Ende der Veranstaltung unabhängig von Zeit und
Ort gültig.
Zugänglichkeit
Beim Bundestreffen und der Bundeskonferenz dürfen folgende Getränke nicht
mitgebracht werden:
Des Weiteren dürfen auf diesen beiden Veranstaltungen Getränke nur von Menschen
über 18 Jahren verkauft werden. Bei selbst angebotenen Getränken sind alle
alkoholischen Getränke mindestens doppelt so teuer wie das teuerste nicht-
alkoholische Getränk.
Bei allen anderen Veranstaltungen sind die Regeln der entsprechenden
Jugendherberge/ des Veranstaltungsorts zu beachten.
Arten von Alkohol
Auf den Veranstaltungen vom Bundesjugendwerk dürfen ausschließlich alkoholische
Getränke konsumiert werden, die in Deutschland für den Verkauf an Menschen ab 16 Jahren erlaubt
sind. Darunter fallen beispielsweise Bier, Sekt, Wein und Met.
Zeit und Ort
Alkoholische Getränke dürfen nur außerhalb des Programms (inklusive
Abendprogramm) konsumiert werden. Ausnahmen dürfen durch die ausrichtende
Gliederung festgelegt werden. Dafür gibt es von der ausrichtenden Gliederung
festgelegte Orte, an denen konsumiert werden darf. Ebenfalls gibt es explizite
Orte, an denen nicht konsumiert werden darf.
Der Ausschank auf dem Bundestreffen und der Bundeskonferenz werden vorab auf dem
März-Ausschuss zeitlich begrenzt. Sie dürfen weder von der veranstaltenden
Gliederung, der Bundesgeschäftsstelle, dem Bundesjugendwerk oder anderen
Jugendwerkler:innen vor Ort verlängert werden.
Konsumfördernde Aktivitäten, wie beispielsweise Trinkspiele, sind nicht
zulässig.
Konsequenzen
Während der Veranstaltungen finden keine aktiven Kontrollen (Zimmer durchsuchen,
etc.) statt.
Auf den Verstoß gegen die Regeln folgen Konsequenzen. Diese werden innerhalb des
Orga-Teams beraten und anschließend gegenüber der betroffenen Person
ausgesprochen. Den Konsequenzen kann nicht widersprochen werden und werden
sofort bzw. sobald die Person nüchtern ist, umgesetzt.
Es müssen immer mindestens drei Personen an der Besprechung teilnehmen. Sobald
eine Person vom Orga-Team betroffen ist, darf sie nicht an der Beratung
teilnehmen.
Es gibt eine Möglichkeit zum anonymen Melden eines Regelverstoßes. Dafür soll
ein digitaler Briefkasten zur Verfügung gestellt werden oder das Orga-Team wird
direkt angesprochen. Die Personen bleiben immer anonym - sowohl die betroffene
als auch die ansprechende Person.
Mögliche Konsequenzen:
Evaluation
Auf jedem März-Ausschuss soll das Regelwerk mit allen Gliederungen kurz
evaluiert und bei Bedarf angepasst werden.
Genauere / konkretere Formulierung. Formulierung nach Paragraph-9, Jugendschutzgesetz.
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