| Veranstaltung: | Bundesjugendwerkskonferenz 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 7.a. Statutänderung |
| Antragsteller*in: | Bundesjugendwerk der AWO e.V. |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 04.04.2026, 20:00 |
A1: Statut des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt
Antragstext in einfacher Sprache
1.2 Mitglieder des Jugendwerkes sind ferner die Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sofern sie ihrer Mitgliedschaft im
Jugendwerk nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben,
so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande. Diese
Mitgliedschaft ist kostenfrei, sofern Mitgliedsbeiträge bei der
Arbeiterwohlfahrt entrichtet werden.
1.4. Ehrenamtliche Mitwirkung und hauptamtliche Beschäftigung im und beim
Jugendwerk der AWO sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft und/ oder Mitarbeit
in menschenfeindlichen Parteien und Organisationen. Unvereinbar mit der
Mitgliedschaft im Jugendwerk ist somit auch das öffentliche Äußern von
Sympathiebekundungen für menschenfeindliche Strukturen, Verbände sowie Parteien.
Welche Organisationen als menschenfeindlich eingestuft werden, entscheidet die
Bundesjugendwerkskonferenz.
Die in einer Gemeinde, einem Ortsteil einer Großgemeinde, in einem Stadtteil
einer kreisangehörigen oder kreisfreien Stadt wohnenden Mitglieder bilden das
Stadt- oder Ortsjugendwerk. Von den Mitgliedern des Stadt- oder Ortsjugendwerkes
können Kinder- und Jugendgruppen und Jugendtreffs gebildet werden, die auch für
Nichtmitglieder offen sind.
4.3 Die Revisor*innen haben die Aufgabe, die Führung der Geschäfte, das
Rechnungswesen, die ordnungsgemäße Verwendung von Geldern sowie die
wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die
Verwendung der Mittel und auf die Budgetierung beziehen. Die Aufgabe sollte
mindestens einmal jährlich erfüllt werden. Bei ihrer Arbeit beziehen sich die
Revisor*innen auf die Satzung, das Verbandsstatut sowie auf Beschlüsse von
Organen. Die Revisor*innen können sich auf die Ergebnisse einer
Wirtschaftsprüfung und die Berichte anderer Prüfinstanzen oder Aufsichtsorgane
stützen.
Beschlüsse der Bundesjugendwerkskonferenz und des Bundesjugendwerksausschusses
sind für die Mitgliedsgliederungen des Bundesjugendwerkes verbindlich. Die
Satzungen der Mitgliedsgliederungen müssen eine Regelung dahingehend enthalten,
dass die Beschlüsse der Bundesjugendwerkskonferenz und des
Bundesjugendwerksausschusses zu bundespolitischen Aufgaben und zur Wahrung der
Einheitlichkeit des Gesamtverbandes verbindlich für die Mitgliedsgliederungen
sind.
Begründung in einfacher Sprache
Das Jugendwerk der AWO ist ein Kinder- und Jugendverband. Dazu gehören alle
Kinder und Jugendliche, auch jünger als sieben Jahre alt. Aus diesem Grund wird
die Untergrenze für die Mitgliedschaft gestrichen, um Kinder zwischen 0 und 7
Jahren künftig einzubeziehen und ihnen eine Mitgliedschaft zu ermöglichen. (1.1)
Das Bundesjugendwerk distanziert sich klar von Personen und Personengruppen, die
eine Mitgliedschaft in menschenfeindlichen Parteien oder Organisationen haben.
Dazu gehören auch öffentliche Sympathiebekundungen für menschenfeindliche
Strukturen. Dies ist altersunabhängig und kann auch Kinder und Jugendliche
betreffen, die jünger als 14 Jahre alt sind. (1.4)
Des Weiteren sollen Jugendtreffs und -gruppen vor Ort mit Anbindung an die
Ortsjugendwerke nicht mehr eine Ordnung beschließen müssen, die sich
insbesondere an der Mustersatzung orientieren müssen. Diese Hürde soll abgebaut
werden, um Engagement vor Ort offener zu gestalten und zu stärken (2.1).
In der Revisionsordnung soll zukünftig explizit erwähnt werden, dass Gelder
zusätzlich auf ihre ordnungsgemäße Verwendung hin geprüft werden (4.3). Zudem
sollen Revisorinnen an den Bundesjugendwerksausschüssen mit beratender Stimme
beteiligt werden. (4.8)
Ergänzend wird eine neue Regelung aufgenommen, die die Verbindlichkeit von
Beschlüssen auf Bundesebene klarstellt. Ziel ist es, die Einheitlichkeit des
Gesamtverbandes zu sichern und bundespolitische Handlungsfähigkeit zu
gewährleisten. Hierzu wird festgelegt, dass die Beschlüsse der
Bundesjugendwerkskonferenz sowie des Bundesjugendwerksausschusses für die
Mitgliedsgliederungen verbindlich sind. Zugleich wird klargestellt, dass die
Satzungen der Mitgliedsgliederungen eine entsprechende Regelung enthalten
müssen, wonach Beschlüsse zu bundespolitischen Aufgaben und zur Wahrung der
Einheitlichkeit des Gesamtverbandes verbindlich umzusetzen sind. (6.0)
Ansonsten wurden an einigen Stellen redaktionelle Änderungen vorgenommen, um die
bessere Lesbarkeit und einheitliche Formatierung zu gewährleisten.
Die Änderungen werden in der beigefügten Synopse veranschaulicht.

Kommentare
Ben (er/ihn), LJW NRW:
Mitglieder unter 7 Jahren sind nicht geschäftsfähig, daher müsste eventuell eine Vertretung in den Mitgliedschaftsrechten - beispielsweise auf Konferenzen durch die Eltern - erfolgen.
Inwiefern ist dieser Punkt rechtssicher?
Andererseits hat die AWO-Familien-Mitgliedschaften, wo es rechtlich vermutlich ähnlich wie hier aussieht.
Wir würden uns hierzu daher gerne eine kurze Einordnung auf der Konferenz wünschen. :)